rechtliches

Betreffend Betreuung auch als Tagesmutter:

SGB VIII § 5 „Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen …“  [ das so genannte Wunsch und Wahlrecht der Eltern ]d.h.  Die Eltern entscheiden, ob ihr Kind bei einer KTPP oder in eine Kita betreut wird und bis zu welchem Lebensalter das Kind in der Tagespflege bleibt.

 

§ 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer  eigenverantwortlichen  und gemeinschaftsfähigen   Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3.Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4.dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

 

SGB VIII  § 22  Grundsätze der Förderung
(3) Der Förderungsauftrag umfasst  Erziehung,  Bildung  und  Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die  soziale ,  emotionale ,  körperliche  und  geistige  Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender  Werte  und  Regeln  ein. Die Förderung soll sich am  Alter  und  Entwicklungsstand , den  sprachlichen  und   sonstigen Fähigkeiten , der  Lebenssituation  sowie den  Interessen  und  Bedürfnissen  des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

SGB VIII § 22 a Förderung in Tageseinrichtungen(3) „…Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.“