Betreffend Betreuung auch als Tagesmutter:
SGB VIII § 5 „Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen …“ [ das so genannte Wunsch und Wahlrecht der Eltern ]d.h. Die Eltern entscheiden, ob ihr Kind bei einer KTPP oder in eine Kita betreut wird und bis zu welchem Lebensalter das Kind in der Tagespflege bleibt.
§ 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
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1.junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,2.Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,3.Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,4.dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
SGB VIII § 22 Grundsätze der Förderung
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale , emotionale , körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand , den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten , der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
SGB VIII § 22 a Förderung in Tageseinrichtungen(3) „…Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.“